AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Engagement – der Fa. Köhne veranstaltungen & technik

1.) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Veranstaltungsvertrages. Änderungen oder Abweichungen gelten nur, soweit diese von der Fa. Köhne veranstaltungen & technik ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Sollten in den Geschäftsbedingungen unwirksame Regelungen enthalten sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Verträge kommen erst mit Rücksendung der vom Veranstalter unterschriebenen Vertragsausfertigung zustande. Der Vertrag muss vom Veranstalter bis zu dem von der Fa. Köhne veranstaltungen & technik schriftlich genannten Datum zurückgesandt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Fa. Köhne veranstaltungen & technik von allen Verpflichtungen den Veranstalter betreffend entbunden.

2.) Die Gage ist unmittelbar nach der Vertragserfüllung – sofern nicht anders vereinbart – an den Beauftragten in Bargeld auszuzahlen. Gleiches gilt für die im Einzelnen im Vertrag aufgeführten Kosten. Schecks werden nicht angenommen. Mit der Beendigung der Veranstaltung hat die Fa. Köhne veranstaltungen & technik den Vertrag erfüllt.

3.) Eine detaillierte Wegbeschreibung/Skizze fügt der Veranstalter bei.

4.) Eine Haftung der Fa. Köhne veranstaltungen & technik für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die unmittelbar während oder im Anschluss an eine Veranstaltung entstehen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Auch im Falle von verspäteter oder nicht erbrachter Leistung haftet die Fa. Köhne veranstaltungen & technik nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5.1.) Der Veranstalter kann vom Engagementvertrag bis zwei Tage vor dem Veranstaltungstag zurücktreten (stornieren).
Es gelten im Fall einer derartigen Stornierung ausschließlich die nachfolgend dargestellten Regelungen, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

5.2.) Im Falle des Rücktritts hat der Veranstalter sämtliche Kosten und eingegangenen Verbindlichkeiten der Firma Köhne Veranstaltungen & Technik zu tragen. Die Firma Köhne Veranstaltungen & Technik wird sich selbstverständlich bemühen, derartige Kosten gering zu halten.

5.3.) Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Stornogebühren, die der Veranstalter im Fall einer Stornierung zu tragen hat:
40 % bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstag
50 % bei einem Rücktritt bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag
70 % bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstag
80 % bei einem Rücktritt bis 2 Tage vor dem Veranstaltungstag
Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass sich die Firma Köhne Veranstaltungen & Technik im konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss, verringern sich die vorgenannten Beträge entsprechend.

5.4.) Die Stornierung von Leistungen hat schriftlich zu erfolgen.

6.) Der Veranstalter/Beauftragter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ordnungskräfte müssen zur Verfügung stehen. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden der Fa. Köhne veranstaltungen & technik, die durch Rowdytum, Vandalismus, mutwillige Zerstörung oder unsachgemäße elektronische Stromversorgung zustande kommen, übernimmt der Veranstalter die volle Haftung.

7.) Die Bühne wird (falls vorhanden) rechtzeitig vor dem Eintreffen der Fa. Köhne veranstaltungen & technik aufgebaut.

8.) Für die notwendige Stromversorgung hat der Veranstalter zu Sorgen. Der geforderte Stromanschluss ist rechtzeitig vor dem Eintreffen der Fa. Köhne veranstaltungen & technik nach den geforderten Normen und VDE-Richtlinien zu installieren.

9.) Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldung etc. liegen im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von dem Veranstalter zu tragen.

10.) Für den Fall, dass das Team nicht antreten kann (wegen Krankheit, Unfall, Transportschäden etc.), sind wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bemüht, entsprechenden Ersatz zu stellen. Unter diesen Voraussetzungen entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Schadensersatz durch Fa. Köhne veranstaltungen & technik wird in diesem Falle nicht geleistet.

11.) Fotodienstleistungen: Der Kunde überträgt der Fa. Köhne veranstaltungen & technik inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt ein einfaches Nutzungsrecht an den erstellten Inhalten zur unentgeltlichen Werbung für eigene Zwecke der Fa. Köhne veranstaltungen & technik und den ausführenden Fotografen in allen Medien. Hiervon umfasst ist auch das Recht, die Inhalte unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildbearbeitungsmethoden unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu bearbeiten oder umzugestalten (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung).

12.) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Fa. Köhne veranstaltungen & technik.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkauf – der Fa. Köhne veranstaltungen & technik

1.) Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fa. Köhne veranstaltungen & technik (im folgenden Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Endgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Geschäftsbedingungen als ausgenommen. Entgegenstehenden Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer dies schriftlich bestätigt.

2.) Die Angebote des Verkäufers, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind stets verbindlich und freibleibend. Verträge werden mit Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung rechtsgültig.

3.) Sämtliche Preise verstehen sich in € – sofern nicht anders angegeben – netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preisangaben gegenüber Privatpersonen (Verbrauchern gem. dem Bürgerlichen Gesetzbuch) verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es wird der am Lieferungstag gültige Preis zu Grund gelegt. Preisänderungen auf Grund von Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten behalten wir uns im gesetzlichen Rahmen ausdrücklich vor. Die Preise verstehen sich, falls nichts anders vereinbart, ab Lager.

4.) Alle Lieferungen erfolgen auf dem günstigen Weg. Ab 2.000,00 € Warennettowert liefern wir frei Haus. Liegt der Warennettowert unter 2.000,00 € berechnen wir eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale von 15,00 € + Mehrwertsteuer. Mehrkosten für Express/Schnellzustellung/Termingut gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Auf Wunsch kann gegen Berechnung eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Transportschäden sind sofort nach Erhalt der Ware beim Spediteur schriftlich geltend zu machen. Es gilt die gesetzliche Garantiezeit.Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auf die vorgesehene Eignung hin selbst zu überprüfen. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung, spätestens nach zwei Tagen, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich gerügt werden. Transportschäden sind keine Garantiefälle, hier haftet der Transporteur. Es gilt der Zustand der Ware, in dem dieser die Fa. Köhne veranstaltungen & technik erreicht. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge erhält der Käufer nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung, Umtausch oder Warengutschrift. Ein weiter gehender Schadensersatz wird in jedem Falle ausgeschlossen. Die Garantiezeit wird durch eine Garantieleistung nicht verlängert, auch nicht für ersetzte und reparierte Teile.

5.) Warenrücknahme ist nur nach vorhergehender Vereinbarung möglich. Die Auf- und Bearbeitungskosten werden dem Besteller/Käufer in Rechnung gestellt. Sonderanfertigungen können in keinem Fall zurückgenommen werden.

6.) Die Rechnung wird 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Ist das Fälligkeitsdatum überschritten, kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Falle werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basissatz berechnet, es sei denn der Käufer ist Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. In diesem Falle werden Verzugszinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basissatz berechnet.

7.) Bis zur restlosen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig. Bei einer etwaigen Verpfändung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer umgehend Nachricht zu geben. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzufordern. Die Rückforderung gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Fa. Köhne veranstaltungen & technik.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vermietung – der Fa. Köhne veranstaltungen & technik

1.) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Ton- und Lichtanlagen, mobiler Bühnen, sowie Partyzelten, Zubehör, insbesondere von Geräten zur Musikwiedergabe des Vermieters und sind Bestandteil aller Mietverträge.

2.) Nicht berührt vor dem zu Grunde liegenden Mietvertrag sind der etwaige Transport und Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- und abbaut handelt es sich um Kulanzleistung, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

3.) Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

4.) Entgegenstehenden Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.

5.) Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

6.) Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Überlassung des Mietgegenstandes. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

7.) Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

8.) Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Veranstalter/Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.

9.) Der Vermieter erfüllt den Mitvertrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes in seinem Geschäftslokal, auch wenn der Gegenstand an einem anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung des Gegenstandes durch den Vermieter statt.

10.) Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, so kann er dieses Gerät durch ein funktionsgleiches anderes Gerät ersetzen.

11.) Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Der Mieter kann gegen die Forderung des Vermieters nur aufrechnen oder ein Rückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

12.) Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintrittes der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.

13.) Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn es handelt sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei diesem kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen.

14.) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Mängel der Mietgeräte sowie das Auftreten von Leistungsstörungen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige, ist ein Anspruch auf Minderung ausgeschlossen. Der Mieter haftet dem Vermieter ferner für Schäden, die darauf zuzuführen sind, dass der Mieter es schuldhaft unterlässt, etwaige Mängel bzw. Leistungsstörungen anzuzeigen.

15.) Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.

16.) Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter folgende Rechte: Er kann die Anlage abschalten und gegebenenfalls abbauen, wenn in Folge von Witterungseinflüssen eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.

17.) Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

18.) Die Mietsache ist nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietgegenstände zu seinen Lasten abzuschließen, wobei die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert abzudecken hat.

19.) Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entsteht. Auch die Gefahr der zufälligen Beschädigungen, sowie von Schäden auf Grund höherer Gewalt trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.

20.) Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerlich Eigentum des Vermieters.

21.) Der Veranstalter/Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreiem Zustand übernommen. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor der Übernahmevorhanden gewesen, werden nicht anerkannt.

22.) Werden die gemieteten Gegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung die Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen Mietentgeltes zu zahlen.

23.) Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert er die Annahme der Leistung des Vermieters, kann der Vermieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Stornierungskosten fordern. Es gelten im Fall einer derartigen Stornierung ausschließlich die nachfolgend dargestellten Regelungen, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

23.1.) Im Falle des Rücktritts hat der Veranstalter sämtliche Kosten und eingegangenen Verbindlichkeiten der Firma Köhne Veranstaltungen & Technik zu tragen. Die Firma Köhne Veranstaltungen & Technik wird sich selbstverständlich bemühen, derartige Kosten gering zu halten.

23.2.) Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Stornogebühren, die der Veranstalter im Fall einer Stornierung zu tragen hat:
40 % bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstag
50 % bei einem Rücktritt bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag
70 % bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstag
80 % bei einem Rücktritt bis 2 Tage vor dem Veranstaltungstag
Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass sich die Firma Köhne Veranstaltungen & Technik im konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss, verringern sich die vorgenannten Beträge entsprechend.

23.3.) Die Stornierung von Leistungen hat schriftlich zu erfolgen.

24.) Für die Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die durch den Mietgebrauch entstehen können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluss an einer Veranstaltung entstehen.

25.) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Mieten von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen entstehen. Bei Auswahl des Mietobjektes beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Weitere darüberhinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

26.) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – das für den Sitz der Fa. Köhne veranstaltungen & technik zuständige Amtsgericht/Landgericht. Osnabrück, im Juli 2007